Änderungsabnahmen nach § 19 (3) StVZO
Wir führen – im Namen der KÜS – Änderungsabnahmen nach § 19 (3) StVZO an Kraftfahrzeugen und Anhängern aller Art durch.
...mit Sympathie und Sachverstand!
Gemäß § 19 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges nicht, wenn bei Änderung durch Ein- oder Anbau von Teilen ein Teilegutachten oder ABE für diese Teile vorliegt und die Änderungsabnahme unverzüglich durch einen Prüfingenieur durchgeführt und die ordnungsgemäße Änderung bestätigt worden ist. Das heißt: bei technischen Änderungen wie z. B. Sonderlenkrad, Alufelgen, Tieferlegungsfedern, Anhängerkupplungen, Zusatzheizungen usw. ist eine Änderungsabnahme notwendig.
Folgende Entgelte werden für die Änderungsabnahme erhoben:
(Stand: 1. März 2022)
Pkw einfach (AHK) | 45,00 € |
Pkw mittel (Alufelgen, Tieferlegung) | 55,00 € |
Pkw umfangreich | 70,00 € |
Krad einfach | 35,00 € |
Krad mittel | 43,00 € |
Krad umfangreich | 60,00 € |