Datenschutz

Kindersitze auf Beifahrerplätzen

Kinder-Rückhalteeinrichtungen, die auf Beifahrersitzen angebracht und nach hinten gerichtet sind (sog. Reboard-Sitze), können zur tödlichen Falle für unsere Kleinsten werden. Die Gefahr geht hierbei vom Beifahrer-Airbag aus, der bei einem Aufprall des Fahrzeuges ausgelöst wird und dann den Kindersitz regelrecht in den Fahrzeuginnenraum katapultiert. Hat das Fahrzeug keinen Beifahrer-Airbag, so darf der Kinder-Sitz auch entgegen der Fahrtrichtung montiert werden, wenn er dafür gebaut und vorgesehen ist. Deshalb haben die Fahrzeughersteller und der Gesetzgeber festgelegt, dass auf Beifahrersitzen vor denen ein betriebsbereiter Airbag angebracht ist, keine nach hinten gerichteten Kindersitze montiert sein dürfen. Diese Beifahrerplätze müssen darüber hinaus, mit einem Warnhinweis versehen sein. Dieser muss an einer Stelle dauerhaft angebracht sein, dass bei Montage eines Reboard-Sitzes auf dem Beifahrersitz der Warnhinweis erkennbar ist. Ist das Vorhandensein des Beifahrer-Airbags nicht explizit mit dem Wort "Airbag" gekennzeichnet, so ist das Piktogramm auch bei geschlossener Beifahrertür deutlich sichtbar anzubringen.
Dieser Hinweis wird seit dem 1. Sept. 1997 gefordert und ist natürlich als Aufkleber bei Ihrem KÜS-Partner erhältlich. Für den KÜS-Prüfingenieur ist das Fehlen eines Warnhinweises mit einem geringen Mangel einzustufen und das "Fehlen des Piktogramms gemäß Anlage XXVIII" mit Mangelnummer 632 zu beanstanden. Bitte beachten Sie, dassdas Fehlen des Piktogrammes mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Schaltung der Nebelschlußleuchten

Werden durch die Verwendung von Ladungsträgern (Hecktragesysteme, z. B. Fahrradträger) oder mitgeführter Ladung, die vorgeschriebenen Leuchten am Fahrzeug verdeckt, so sind diese zu wiederholen. Hierbei ist die elektrische Schaltung der Nebelschlußleuchten so auszuführen, daß am Fahrzeug vorhandene Nebelschlußleuchten abgeschaltet werden. Die jeweilige Ab- und Wiedereinschaltung der Nebelschlußleuchten muß selbsttätig durch Aufstecken oder Abziehen des Steckers für die zusätzlichen Nebelschlußleuchten erfolgen. Dies ist spätestens ab 1. April 1995 auf erstmals von diesem Tag an in den Verkehr kommende Fahrzeuge oder Ladungsträger und spätestens ab 1. Januar 1996 auf andere Fahrzeuge oder Ladungsträger anzuwenden, d. h. "Umrüstpflicht!" für ältere Fahrzeuge ohne diese Schaltung.

Saisonkennzeichen (nur Euro-Kennzeichen)

Ab März 1997 sind die neuen Kennzeichen für saisonal genutzte Fahrzeuge, wie z. B. Motorräder oder Wohnwagen, erhältlich. Es erspart das jährliche An- und Abmelden dieser Fahrzeuge und trägt neben den üblichen Angaben den Gültigkeitszeitraum in Monaten am rechten Kennzeichenrand (mindestens 2, höchstens 11 Monate und nur ein Zulassungszeitraum im Jahr). Das Fahrzeug gilt außerhalb des Zulassungszeitraums nicht als stillgelegt, darf aber im ausgeschlossenen Zeitraum auf öffentlichen Straßen nicht bewegt und auch nicht abgestellt werden. Die Zulassungsgebühren betragen voraussichtlich 50 Mark.