Datenschutz




Von der IHK Koblenz öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung



Mitglied im Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V.

Schadengutachten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall

Wir führen Schadengutachten sowohl in unserer Prüfhalle als auch vor Ort durch.

Nach einem unverschuldetem Unfall hat der Geschädigte das uneingeschränkte Recht, einen Sachverständigen seines Vertrauens mit der Schadenfeststellung zu beauftragen.

Lediglich bei offensichtlichem Bagatellschaden besteht keine Verpflichtung des gegnerischen Haftpflichtversicherers, die Kosten des Sachverständigen zu tragen. Auf das Vorliegen eines Bagatellschadens weisen wir Sie als BVSK-Sachverständige hin.
Die BVSK-Sachverständigen stehen für qualifizierte Schadengutachten nach den Richtlinien der IHK und des BVSK.
Schadengutachten sind häufig unentbehrlich bei der Durchsetzung der Schadenersatzansprüche.

Warum einen Sachverständigen einschalten?

Immer häufiger wird die Frage gestellt, ob es tatsächlich erforderlich ist, einen Kfz-Sachverständigen einzuschalten, wenn es einmal gekracht hat. Viele Versicherungen gehen dazu über, sogenannte Reparaturfreigaben zu erteilen, selbst wenn der Schaden sogar deutlich über 2.500,00 € liegt. Die geschädigten Autofahrer werden durch Schreiben der Haftpflichtversicherer verunsichert, weil ihnen dort dringend empfohlen wird, keinen Sachverständigen einzuschalten, da dies einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellen würde. Der Geschädigte sollte sich jedoch nicht so leicht den Wünschen der gegnerischen Haftpflichtversicherung beugen. Verzichtet er auf die Einschaltung eines anerkannten Kfz-Sachverständigen, läuft er Gefahr, dass ihm bei der Abwicklung des Unfallschadens Kontrollmöglichkeiten und Ersatzansprüche verloren gehen.

Kommt es beispielsweise später zu einem Streit über die Höhe der Reparaturkosten, kann er die Notwendigkeit der Reparaturkosten nur nachweisen, wenn ein Sachverständigengutachten erstellt wurde.
Häufig wird dem Geschädigten später vorgehalten, er hätte den Unfall - zumindest teilweise - mitverursacht und daher könne die Reparatur nur zu einem Teil übernommen werden. Nur bei einem Sachverständigengutachten hat der Geschädigte dann die erforderlichen Beweismittel, um zu dem Schuldvorwurf Stellung nehmen zu können.

Verzichtet der Geschädigte auf ein Sachverständigengutachten, wird ihm in den seltensten Fällen der sogenannte merkantile Minderwert von den Versicherungen erstattet. Der Kfz-Sachverständige stellt in seinem Gutachten stets einen möglichen Minderwert, der zum Schaden zählt, fest.
Im Sachverständigengutachten sind ebenfalls die zu erwartenden Ausfallzeiten festgehalten. So kann die Versicherung später nicht einwenden, die Reparaturzeit sei zu lange gewesen.

Besonders kritisch ist die Situation bei der Abrechnung auf Totalschadenbasis. Einen marktgerechten Wiederbeschaffungswert kann nur ein qualifizierter Kfz-Sachverständiger ermitteln. Gleiches gilt für die Feststellung des Restwertes, wo häufig versucht wird, durch Festsetzung eines völlig unrealistisch hohen Restwertes die Ansprüche des Geschädigten zu schmälern.

Der Autofahrer sollte sich nicht durch Einschüchterungsversuche - ganz gleich von welcher Seite - beeinflussen lassen. Er sollte in jedem Fall von seinem Recht Gebrauch machen, bei einem unverschuldeten Unfall einen Kfz-Sachverständigen seiner Wahl einzuschalten. Liegt der Schaden nicht ersichtlich unter 500,00 €, ist nach herrschender Rechtsprechung die Versicherung verpflichtet, die Kosten für das Sachverständigengutachten zu tragen. Bei der Auswahl des Kfz-Sachverständigen sollte der Geschädigte darauf achten, dass Qualität und Unabhängigkeit vorliegen. So sollte der Kfz-Sachverständige eine Ausbildung als Kfz-Meister oder Kfz-Ingenieur absolviert und darüber hinaus eine anerkannte Prüfung als Sachverständiger abgelegt haben.